In der Schulordnung sind klare Regelungen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung formuliert.
Um einen Überblick zu erhalten werden im Folgenden wichtige Regelungen in Auszügen dargestellt:
Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009
Auszüge:
§ 50 Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß § 25 Abs. 1 SchulG durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit der Lehrkraft bestimmt. Leistungen von Schülerinnen und Schülern sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen.
(2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung sind vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Beiträge zu berücksichtigen. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.
(3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülerinnen und Schülern unterschiedlich sein.
§ 51 Hausaufgaben
(3) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als 15 Minuten, in der gymnasialen Oberstufe nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 52 Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen
(3) Die Klassen- oder Kursarbeiten eines Fachs sind entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. Zu Beginn des Schulhalbjahres wird bekannt gegeben, in welchen Zeiträumen voraussichtlich Klassen– oder Kursarbeiten vorgesehen sind.
(4) In Fächern, in denen keine Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, kann in jedem Schulhalbjahr eine schriftliche Überprüfung angesetzt werden. Die schriftliche Überprüfung erstreckt sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden, darf bis zu 30 Minuten dauern und nicht in den letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz geschrieben werden. In Fächern, in denen Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, sind schriftliche Überprüfungen nicht zulässig.
(5) Mehr als insgesamt drei Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen an sechs aufeinander folgenden Kalendertagen dürfen nicht gefordert werden.
(6) An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung gefordert werden.
(9) Zwischen der Rückgabe einer benoteten Klassen- oder Kursarbeit und der nächsten Klassen- oder Kursarbeit in dem selben Fach müssen mindestens zwei Unterrichtswochen liegen, damit den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit der Leistungsverbesserung gegeben ist.
(10) Die Rückgabe einer Klassen- oder Kursarbeit oder schriftlichen Überprüfung erfolgt innerhalb angemessener Frist.
§ 56 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Arbeiten der Schülerinnen und Schüler
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten.
(2) Bei Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen wird die Notenverteilung (Notenspiegel) mitgeteilt. Noten für mündliche Leistungsnachweise werden bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder in der nächsten Unterrichtsstunde bekannt gegeben. Epochalnoten sind nach Abschluss der Unterrichtseinheit mitzuteilen.
Die MSS-Konferenz hat die Regelungen zur Leistungsfeststellung in folgenden Punkten ergänzt:
Erläuterungen zu einzelnen Punkten der Schulordnung (MSS-Konferenz)
Andere Leistungsnachweise (AL)
epochal | punktuell |
Beiträge zum Unterrichtsgespräch Diskussionsbeiträge mündlicher Vortrag mündliches Abfragen von Hausaufgaben
| schriftliches Abfragen der Hausaufgaben (HÜs) mündliche Überprüfung Unterrichtsprotokoll mündlicher Vortrag (Kurz-Referat) schriftliche Ausarbeitungen (z.B. Hausaufgabe oder Kurzreferat oder Erstellung eines Papers zum Kurzreferat u.a.) |
Besprechung und Bekanntgabe der Epochalnote nach jeder Unterrichtseinheit, so dass im Laufe eines Halbjahres nach Möglichkeit 2 bis 3 Epochalnoten vorliegen.
Die Epochalnote muss mindestens mit 50% in die AL-Note einfließen.
Als Anhaltspunkte zur Beurteilung der mündlichen Mitarbeit sollen folgende Kriterien herangezogen werden (Besprechung auf der MSS-Konferenz)
sehr gut: kontinuierliche, beständige Mitarbeit; Beiträge gehen gezielt auf die Fragen des Lehrers und die Äußerungen der Mitschüler ein, tragen zum Fortgang des Unterrichts wesentlich bei und geben wichtige Impulse; Fähigkeit, komplexe, größere Zusammenhänge sachgerecht und umfassend zu erläutern, zu erklären und zu bewerten; ausgeprägte sprachliche Darstellungsfähigkeit; sprachliche Darstellung korreliert mit den darzustellenden Sachverhalten / Gedankengängen; Treffsicherheit im Ausdruck; sichere, gezielte, angemessene Verwendung der Fachsprache unter Einbezug der entsprechenden Fachtermini; die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.
gut: kontinuierliche, beständige Mitarbeit; Beiträge gehen auf die Fragen des Lehrers und die Äußerungen der Mitschüler ein und geben Impulse für die weiteren Gang des Unterrichts; Fähigkeit, fachliche Zusammenhänge sachgerecht zu erläutern, zu erklären und zu bewerten; den Sachverhalten / Gedankengängen angemessene sprachliche Darstellungsfähigkeit; große Bandbreite sprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten, gezielte Verwendung von Fachausdrücken; die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.
befriedigend: kontinuierliche Mitarbeit, die durchaus auch „Auszeiten“ aufweisen darf; Beiträge gehen auf die Fragen des Lehrers ein und berücksichtigen die Äußerungen der Mitschüler; fachliche Zusammenhänge werden in Grundzügen erläutert, erklärt und bewertet; Fähigkeit, überschaubare Sachzusammenhänge / Gedankengänge in angemessener sprachlicher Form darzustellen, im allgemeinen Sicherheit bei der Verwendung der Fachsprache; die Leistungen entsprechen den Anforderungen im allgemeinen.
ausreichend: punktuelle Mitarbeit; Beiträge gehen meist nur auf die Fragen des Lehrers ein; es werden lediglich Aspekte fachlicher Zusammenhänge erläutert, erklärt und bewertet; Unsicherheiten im allgemein- und fachsprachlichen Darstellungsvermögen; häufig können lediglich kleinere überschaubare Zusammenhänge dargestellt werden; Äußerungen gehen auch bei der Darstellung komplexer Zusammenhänge über zwei bis drei Sätze meist nicht hinaus; die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen im ganzen aber noch den Anforderungen.
mangelhaft: punktuelle, sporadische Mitarbeit, häufig nur nach gezielter Ansprache; fachliche Zusammenhänge können nur in Ansätzen sachgerecht erläutert und erklärt werden; meistens „Ein-Wort-Antworten“; Mängel und Lücken im allgemein- und fachsprachlichen Darstellungsvermögen; die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, es ist jedoch zu erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
ungenügend: keine Bereitschaft zur aktiven Teilnahme am Unterricht erkennbar; große Mängel im allgemein- und fachsprachlichen Darstellungsvermögen; Leistungen, die gezielt abverlangt werden, entsprechen den Anforderungen nicht. Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.